Mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich die Täterkomponenten insgesamt klar straferhöhend aus. Da die vorinstanzlich ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe bzw. die einzelrichterliche Kompetenz bereits aufgrund der schwerer gewichteten objektiven und subjektiven Tatkomponenten deutlich überschritten wird und die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, wird auf eine zahlenmässige Festsetzung der Straferhöhung verzichtet.