Da er bis zuletzt bestritt, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben, kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich insgesamt leicht straferhöhend aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. Mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich die Täterkomponenten insgesamt klar straferhöhend aus.