25 f.), und zeigte im ganzen Verfahren weder Einsicht noch Reue. Im Verfahren PEN ________ wird dem Beschuldigten u.a. eine einfache Körperverletzung durch mehrere Faustschläge ins Gesicht vorgeworfen, deren zwei er sogar eingestand, aber mit Notwehr rechtfertigte. Auch wenn hinsichtlich der neuen hängigen Verfahren die Unschuldsvermutung gilt, ist festzustellen, dass der Beschuldigte offenbar nach wie vor schnell reizbar ist und mit aggressivem Verhalten reagiert. Da er bis zuletzt bestritt, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben, kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden.