Der Beschuldigte verfügt ansonsten über keine weiteren Einkünfte und hat Schulden von mehr als CHF 50'000.00 (pag. 686 Z. 25 ff. und pag. 644). Er lebt alleine, wobei sein Sohn jedes Wochenende bei ihm zu Besuch ist (pag. 686 Z. 35 ff.). Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat bzw. im Strafverfahren ist festzuhalten, dass dieses nicht durchwegs als korrekt bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte erschien mehrmals nicht zu Einvernahmen und lieferte dafür wenig glaubhafte Ausreden (pag. 25), schob teilweise vor, Vorladungen nicht erhalten zu haben (pag. 25 f.), und zeigte im ganzen Verfahren weder Einsicht noch Reue.