37 Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was nicht zuletzt auch die beiden späteren Urteile belegen. Das Vorleben und namentlich die Vorstrafen wirken sich nach dem Gesagten klar straferhöhend aus. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich demgegenüber neutral auf die Strafhöhe aus. Gemäss eigenen Angaben an der oberinstanzlichen Verhandlung ist der Beschuldigte zwar gesundheitlich und psychisch angeschlagen, er versuche aber, das Beste aus der Situation zu machen.