Vor den hier zu beurteilenden Taten wurde dem Beschuldigten sodann bereits die Probezeit um ein Jahr verlängert, und nur knapp ein Jahr zuvor beging er bereits einen Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten. Von diesen Strafen und dieser Probezeitverlängerung wäre ein gewisser Warn- und Lerneffekt zu erwarten gewesen, was offensichtlich nicht der Fall war. Der Beschuldigte erweist sich damit als unbelehrbar. Er liess sich durch die bisherigen Sanktionierungen in keiner Weise beeindrucken, geschweige denn, von erneuter, nochmals deutlich schwererer Delinquenz abhalten. Vielmehr offenbarte er eine beachtliche