Der Vorinstanz ist zwar insoweit zuzustimmen, als es sich mit Blick auf die Strafhöhe – der Beschuldigte erhielt Geldstrafen von zehn und fünf Tagessätzen bzw. Bussen von CHF 400.00 und CHF 900.00 – um keine grösseren Vorstrafen handelt. Nichtsdestotrotz bestehen zwei Vorstrafen mit mehreren Delikten, welche teilweise sogar einschlägig sind. Vor den hier zu beurteilenden Taten wurde dem Beschuldigten sodann bereits die Probezeit um ein Jahr verlängert, und nur knapp ein Jahr zuvor beging er bereits einen Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten.