18. Täterkomponenten Die Vorinstanz wertete die Täterkomponenten trotz Vorstrafen des Beschuldigten insgesamt als neutral (pag. 561 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ansicht kann sich die Kammer, insbesondere betreffend das Vorleben des Beschuldigten, nicht anschliessen. Der Vorinstanz ist zwar insoweit zuzustimmen, als es sich mit Blick auf die Strafhöhe – der Beschuldigte erhielt Geldstrafen von zehn und fünf Tagessätzen bzw. Bussen von CHF 400.00 und CHF 900.00 – um keine grösseren Vorstrafen handelt.