17.3.2 Fazit und Asperation Mit Blick auf das Gesagte und den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs eine leicht höhere Strafe als jene im Referenzsachverhalt, konkret eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des engen Konnexes zum Raub ist davon lediglich die Hälfte, ausmachend ein Monat, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich damit vorläufig – mithin noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf insgesamt 43 Monate.