Gleiches gilt für das Dulden ihrer Anwesenheit während mehrerer Minuten in der Wohnung. Im Weiteren kann für die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. zur kriminellen Energie auf das zum Raub Ausgeführte unter E. 17.2.1 hiervor verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie in der Absicht, den Straf- und Zivilkläger in dessen Wohnung zusammenzuschlagen und auszurauben. Die damit zwangsläufig einhergehende Verletzung des Hausrechts nahm der Beschuldigte billigend hin. Die Tat war ohne Weiteres vermeidbar. 17.3.2 Fazit und Asperation