Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu später Stunde und nicht alleine in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers eindrang, sondern in Begleitung von zwei ebenfalls maskierten Mittätern. Der Beschuldigte und die Mittäter verschafften sich den Zutritt zur Wohnung unter Androhung von Gewalt und Waffeneinsatz, was ebenfalls erhöhend zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für das Dulden ihrer Anwesenheit während mehrerer Minuten in der Wohnung.