36 rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der in aggressiver Weise und in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt eindringt, eine Sanktionierung mit 40 Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu später Stunde und nicht alleine in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers eindrang, sondern in Begleitung von zwei ebenfalls maskierten Mittätern.