Hausfriedensbruch 17.3.1 Objektive und subjektive Tatschwere Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richte-