Der Plan, den Straf- und Zivilkläger auszurauben, bestand (kumulativ) neben dem Plan, ihn wegen der angeblichen Hundegeschichte zusammenzuschlagen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und den Raub nicht zu begehen, sind keine ersichtlich. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten somit neutral und nicht verschuldensmindernd auf die Strafe aus. 17.2.3 Fazit und Asperation Insgesamt ist das Gesamttatverschulden auch hier mit Blick auf den grossen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen.