Das Vorgehen und die Maskierung des Beschuldigten und der beiden Mittäter weisen schliesslich auf eine vorgängige Absprache und eine erfolgte Planung und Vorbereitung hin, auch wenn die Tat erst kurz zuvor bzw. am selben Abend geplant und besprochen worden sein dürfte. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Abweichend zur Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nicht mit «Eventualabsicht», sondern mit direktem Vorsatz und direkter Absicht handelte (vgl. E. 9.2 hiervor). Der Plan, den Straf- und Zivilkläger auszurauben, bestand (kumulativ) neben dem Plan, ihn wegen der angeblichen Hundegeschichte zusammenzuschlagen.