Da dies jedoch auch beim Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs erschwerend berücksichtigt wird (vgl. E. 17.3.1 unten), wird dieser Umstand beim Schuldspruch wegen Raubs nur leicht verschuldenserhöhend mit einbezogen. Das Vorgehen und die Maskierung des Beschuldigten und der beiden Mittäter weisen schliesslich auf eine vorgängige Absprache und eine erfolgte Planung und Vorbereitung hin, auch wenn die Tat erst kurz zuvor bzw. am selben Abend geplant und besprochen worden sein dürfte.