Der Umstand, dass der Raub nachts in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers stattfand, mithin in den eigenen vier Wänden, und dadurch das Sicherheitsgefühl des Straf- und Zivilklägers beeinträchtigt wurde, fällt ebenfalls erschwerend ins Gewicht. Da dies jedoch auch beim Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs erschwerend berücksichtigt wird (vgl. E. 17.3.1 unten), wird dieser Umstand beim Schuldspruch wegen Raubs nur leicht verschuldenserhöhend mit einbezogen.