Zur Art und Weise der Rechtsgutverletzung fällt deutlich erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger nicht alleine überfiel, sondern von zwei Mittätern unterstützt wurde, und er eine echte Handfeuerwaffe zur Verstärkung seiner (Todes-)Drohung einsetzte, welche er während mehrerer Minuten gegen den Straf- und Zivilkläger richtete. Der Umstand, dass der Raub nachts in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers stattfand, mithin in den eigenen vier Wänden, und dadurch das Sicherheitsgefühl des Straf- und Zivilklägers beeinträchtigt wurde, fällt ebenfalls erschwerend ins Gewicht.