Für den Straf- und Zivilkläger war nicht ersichtlich, was als nächstes passieren wird und ob die Waffe geladen war, und er sah, dass der Beschuldigte die Waffe entsichert und einen Finger am Abzug hatte. Die (Todes-) Drohung war somit massiv und unmittelbar. Zur Art und Weise der Rechtsgutverletzung fällt deutlich erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger nicht alleine überfiel, sondern von zwei Mittätern unterstützt wurde, und er eine echte Handfeuerwaffe zur Verstärkung seiner (Todes-)Drohung einsetzte, welche er während mehrerer Minuten gegen den Straf- und Zivilkläger richtete.