35 dem handelt es sich beim Straf- und Zivilkläger um keine vermögende Person, so dass ihn der Raub trotz des geringen Deliktsbetrags spürbar getroffen haben dürfte. Betreffend das Rechtsgut der persönlichen Freiheit ist sodann festzuhalten, dass diese für einige Minuten massiv unter Waffengewalt und Todesdrohungen vollständig aufgehoben war. Für den Straf- und Zivilkläger war nicht ersichtlich, was als nächstes passieren wird und ob die Waffe geladen war, und er sah, dass der Beschuldigte die Waffe entsichert und einen Finger am Abzug hatte.