Die tatsächlichen Folgen der Tat sind dagegen – im Vergleich zu den beim vollendeten Delikt angenommenen schweren Verletzungen – noch vergleichsweise gering ausgefallen. Ein Abzug rechtfertigt sich damit primär aufgrund der weniger gravierenden tatsächlichen Folgen der Tat. Der Beschuldigte hörte zudem von sich aus auf, nachdem sich der Straf- und Zivilkläger bewusstlos gestellt hatte. Gestützt darauf erachtet die Kammer eine Reduktion der Einsatzstrafe um sechs Monate als angemessen. 17.1.4 Fazit Tatverschulden