Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger keine schwere(re)n Verletzungen am Kopf davontrug. Der Beschuldigte schlug getrieben von Wut und Rachegefühlen wiederholt mit einem harten Gegenstand heftig gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers, wodurch der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs äusserst nahelag. Der Beschuldigte hörte erst auf, als sich der Straf- und Zivilkläger bewusstlos stellte. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind dagegen – im Vergleich zu den beim vollendeten Delikt angenommenen schweren Verletzungen – noch vergleichsweise gering ausgefallen.