Die Vorinstanz gewährte für die lediglich versuchte Begehung keinen Abzug. Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, ist die Strafe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes zwingend zu mindern, wobei das Mass der zulässigen Reduktion beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat abhängt (BGE 121 IV 49 E. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger keine schwere(re)n Verletzungen am Kopf davontrug.