Der Beschuldigte gab an, zum Monster zu werden, wenn jemand seinen Tieren etwas antue. Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger die Hunde des Beschuldigten getreten haben sollte, rechtfertigte dies den Angriff des Beschuldigten auf den Strafund Zivilkläger in keiner Weise. Die Verschuldensminderung wegen eventualvorsätzlicher Begehung sowie die Erhöhung zufolge des Beweggrunds der Rache heben sich im Ergebnis und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 36 Monaten. 17.1.3 Strafmilderung Versuch Die Vorinstanz gewährte für die lediglich versuchte Begehung keinen Abzug.