34 der Grenze zum direkten Vorsatz handelte. Es hat demzufolge nur eine geringfügige Verschuldensminderung für die eventualvorsätzliche Begehung zu erfolgen. Erhöhend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat aus Rache beging. Er kündigte sein Vorhaben gegenüber der Nachbarin des Straf- und Zivilklägers an und hatte das Vorgehen – zumindest in den Grundzügen – geplant. Der Beschuldigte gab an, zum Monster zu werden, wenn jemand seinen Tieren etwas antue.