Andererseits hielt sie fest, dass die Tat aus Rache erfolgt sei, was die subjektive Tatschwere erhöhe. Insgesamt würdigte die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden weder verschuldenserhöhend noch -senkend (pag. 558 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach Auffassung der Kammer ist eine Verschuldensminderung zufolge eventualvorsätzlichen Handelns angezeigt. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur ein einziges Mal, sondern mehrmals mit voller Wucht und in Rage auf den Kopf des Straf- und Zivilkläger einschlug, womit er an