Das Handeln ist damit als verwerflich zu bezeichnen. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich das objektive Tatverschulden im oberen leichten Bereich und erachtet die Kammer hierfür eine vorläufige Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz einerseits, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sie strafmindernd wertete. Andererseits hielt sie fest, dass die Tat aus Rache erfolgt sei, was die subjektive Tatschwere erhöhe.