Der sportlich durchtrainierte, deutlich jüngere Beschuldigte war dem Straf- und Zivilkläger, welcher bereits vor dem Vorfall gesundheitlich angeschlagen war, körperlich massiv überlegen. Der Beschuldigte schlug zudem ohne Kontrolle und in Rage wiederholt heftig und mit einem äusserst harten Gegenstand (Handfeuerwaffe) gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers. Das Handeln ist damit als verwerflich zu bezeichnen.