Betreffend die Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. die kriminelle Energie ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger setzte, nachdem Letzter zu Boden gestürzt war, und sich der Straf- und Zivilkläger somit den Schlägen des Beschuldigten nicht entziehen oder erfolgsversprechend zur Wehr setzen konnte. Der sportlich durchtrainierte, deutlich jüngere Beschuldigte war dem Straf- und Zivilkläger, welcher bereits vor dem Vorfall gesundheitlich angeschlagen war, körperlich massiv überlegen.