Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit als beträchtlich zu bezeichnen. Betreffend die Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. die kriminelle Energie ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger setzte, nachdem Letzter zu Boden gestürzt war, und sich der Straf- und Zivilkläger somit den Schlägen des Beschuldigten nicht entziehen oder erfolgsversprechend zur Wehr setzen konnte.