Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität ist somit nachfolgend vom vollendeten Delikt auszugehen. Der Straf- und Zivilkläger hätte durch die Schläge mit der Handfeuerwaffe gegen seinen Kopf ohne Weiteres das Augenlicht verlieren oder ein Hirn-Trauma mit der Gefahr einer Hirnblutung und bleibenden Hirnschädeln erleiden können. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit als beträchtlich zu bezeichnen.