17. Gesamtstrafenbildung Die konkret schwerste Straftat bildet vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung. Hierfür ist in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend gilt es, die Freiheitsstrafen für den Schuldspruch wegen Raubes sowie wegen Hausfriedensbruchs festzusetzen und in Anwendung von Art. 49 StGB zur Einsatzstrafe zu asperieren. Die Einsatzstrafe sowie die Strafen für den Raub sowie den Hausfriedensbruch ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe.