Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nun seit längerer Zeit erwerbslos bzw. von der Sozialhilfe abhängig ist, über kein Vermögen verfügt, hohe Schulden hat (pag. 644) und deshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird bezahlen können. Für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ist somit ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Gleiches gälte nach Auffassung der Kammer auch für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Zufolge Rechtskraft bleibt es in Bezug auf diesen Schuldspruch jedoch bei der von der Vorinstanz gewählten Strafart der Geldstrafe und der damit verbundenen Verbindungsbusse.