691 Z. 12 ff.). Mit seiner wiederholten Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 1.3.4; 6B_798/2021 vom 2. August 2022; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2). Unter diesen Umständen scheint aus spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig die Sanktionsart der Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nun seit längerer Zeit erwerbslos bzw. von der Sozialhilfe abhängig ist, über kein Vermögen verfügt, hohe Schulden hat (pag.