Auch wenn in Bezug auf die hängigen Verfahren die Unschuldsvermutung gilt, zeigen diese immerhin, dass der Beschuldigte aktuell bei mehreren, teils schweren Vorkommnissen der Tatbegehung verdächtigt wird. Die bisher ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen konnten den Beschuldigten offenbar nicht vor weiterer einschlägiger und nochmals deutlich schwerer Delinquenz (Raub, versuchte schwere Körperverletzung) abhalten. Er legte bisher eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung an den Tag und zeigte sich bis zuletzt weder einsichtig noch reuig (pag. 687 Z. 7 ff. und pag. 691 Z. 12 ff.).