Der Beschuldigte wies im Deliktszeitpunkt zwei Vorstrafen auf. So wurde er 2013 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.00 sowie 2015 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 20. Februar 2024, pag. 647 f.).