bei den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht mit derselben Begründung auf eine Freiheitsstrafe erkannte, zumal u.a. bereits eine Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren in fahrunfähigem Zustand) im Strafregister verzeichnet ist (pag. 648). Der Beschuldigte wies im Deliktszeitpunkt zwei Vorstrafen auf.