557 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Begründung der Wahl der Strafart für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (und im Übrigen auch für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) kann sich die Kammer der Vorinstanz nicht anschliessen. Inwiefern die Tatsache, dass für die Tatbestände des Raubes sowie der schweren Körperverletzung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich ist, bei der Wahl der Strafart für den Hausfriedensbruch eine Rolle spielen soll, ist nicht ersichtlich.