Zudem würden die Tatbestände des Raubes sowie der schweren Körperverletzung lediglich die Freiheitsstrafe als Sanktionsform vorsehen, weshalb es sich rechtfertige, auch für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erkannte die Vorinstanz demgegenüber auf die mildere Strafart der Geldstrafe, was in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 557 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).