Die Vorinstanz erkannte in Bezug auf den Hausfriedensbruch ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe mit der Begründung, der Beschuldigte sei mehrfach vorbestraft und bereits zu Bussen sowie bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Zudem würden die Tatbestände des Raubes sowie der schweren Körperverletzung lediglich die Freiheitsstrafe als Sanktionsform vorsehen, weshalb es sich rechtfertige, auch für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe auszusprechen.