31 16. Strafart In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Raubes sowie versuchter schwerer Körperverletzung ist von Gesetzes wegen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich. Für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs kann demgegenüber sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Vorinstanz erkannte in Bezug auf den Hausfriedensbruch ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe mit der Begründung, der Beschuldigte sei mehrfach vorbestraft und bereits zu Bussen sowie bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt worden.