186 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ausserordentliche Gründe, die Strafrahmen vorliegend nach unten oder oben zu verlassen, bestehen – insbesondere bei der Strafmilderung zufolge Versuchs beim Tatbestand der schweren Körperverletzung – keine.