15. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, wofür je eine entsprechende Strafe festzusetzen ist. Raub wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wobei die Strafe infolge Versuchs gemildert werden kann. Hausfriedensbruch sieht gemäss Art. 186 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.