Der Strafrahmen beim Tatbestand der schweren Körperverletzung wurde hingegen insoweit angepasst, als neu nur noch eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren verhängt werden kann. Eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten, wie es das im Tatzeitpunkt geltende Recht noch vorsah, ist nicht mehr möglich. Das neue Recht ist damit nicht milder, sondern schärfer, weshalb im Folgenden integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist.