14. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging die Taten am 16. Mai 2019 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Die Strafandrohungen bei den Tatbeständen des einfachen Raubes und des Hausfriedensbruchs sind im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen unverändert geblieben. Der Strafrahmen beim Tatbestand der schweren Körperverletzung wurde hingegen insoweit angepasst, als neu nur noch eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren verhängt werden kann.