Er musste sich bewusst sein, dass er durch sein gewalttätiges Verhalten den Privatkläger nötigte, Einlass in seine Wohnung zu gewähren und den Aufenthalt darin zu dulden. Das wenn auch eher kurze Betreten der Wohnung stellt einen notwendigen Nebenerfolg des Raubüberfalls dar, welcher der Beschuldigte wollte. Er handelte folglich mit direkten Vorsatz zweiten Grades und insgesamt tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Strafantrag wurde am 20. Mai 2019 gültig durch den Straf- und Zivilkläger gestellt (pag. 16 f.).