Im Wohnzimmer hielt der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Handfeuerwaffe in Schach, während seine beiden Begleiter die Wohnung nach dem Geld und den Betäubungsmitteln durchsuchten. Der Beschuldigte setzte sich über den konkludenten Willen des Privatklägers hinweg, die Wohnung nicht zu betreten bzw. zu verlassen und nötigte ihn aktiv, seine Anwesenheit zu dulden. Der Beschuldigte wusste, dass es sich um die Wohnung des Privatklägers handelte. Er musste sich bewusst sein, dass er durch sein gewalttätiges Verhalten den Privatkläger nötigte, Einlass in seine Wohnung zu gewähren und den Aufenthalt darin zu dulden.