11.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann auch hier integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 555 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte betrat am 16. Mai 2019 die Wohnung des Privatklägers mit dem Zweck, sich beim Privatkläger zu rächen und ihn zu berauben. Zu diesem Zweck stiessen der Beschuldigte und seine Begleiter die Tür auf und zerrten den Privatkläger ins Wohnzimmer. Im Wohnzimmer hielt der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Handfeuerwaffe in Schach, während seine beiden Begleiter die Wohnung nach dem Geld und den Betäubungsmitteln durchsuchten.