29 trotzdem wiederholt mit der Handfeuerwaffe und mit voller Wucht auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers einschlug, nahm er eine schwere Verletzung des Straf- und Zivilklägers billigend in Kauf. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, gemeinsam begangen mit zwei unbekannten Personen am 16. Mai 2019 z.N. des Straf- und Zivilklägers.