Die Verletzungen dokumentieren eine massive Gewaltanwendung gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers. Aufgrund der damaligen Gemütslage des Beschuldigten (Wut, Rachegefühle), des dynamischen Geschehens und der Abwehrreaktionen/-bewegungen des Straf- und Zivilklägers kann auch nicht von gezielten Schlägen gegen einen bestimmten Teil des Kopfes gesprochen werden. Vielmehr schlug der Beschuldigte angetrieben von Wut und Rachegefühlen wiederholt mit der mitgebrachten Handfeuerwaffe heftig gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers.